Geschäftsordnung der Fraktion „Bürger für Glückstadt“ (BFG) in der Stadtvertretung Glückstadt

Präambel

Die Fraktion, die sich die folgende Geschäftsordnung (GO) gibt, versteht sich als eine Arbeitsgemeinschaft gleichberechtigter Mitglieder. Die BFG möchte allen Menschen in der Stadt Glückstadt die Möglichkeit eröffnen, sich aktiv an der Arbeit der Fraktion zu beteiligen. Besondere Rechte, etwa des Vorsitzenden, des Vorstandes oder der Abgeordneten sollen in der üblichen Fraktionsarbeit keine Rolle spielen und sind entweder gesetzlich bedingt oder der Lösung besonders schwieriger Situationen vorbehalten. Hierarchien sollen so flach wie möglich gehalten werden. Die Arbeit der Fraktion soll weitestgehend offen und transparent stattfinden. Auch von außen soll sie nachvollziehbar und die Mitarbeit möglich sein. Die Dokumente und Tätigkeiten werden zeitnah und umfassend offengelegt; nur nach gesetzlicher Vorgabe oder Regelung durch diese GO werden Angelegenheiten vertraulich behandelt.

§1 Zusammensetzung

(1) Die in die Stadtvertretung der Stadt Glückstadt von der BFG gewählten Mandatsträger bilden für die Dauer der Wahlperiode die Fraktion „Bürger für Glückstadt, kurz BFG“.

(2) Andere Mitglieder der Stadtvertretung Glückstadt können in die Fraktion aufgenommen werden, wenn eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln aller Fraktionsmitglieder durch entsprechenden Beschluss zustimmt.

(3) Die von der Fraktion benannten bürgerlichen Mitglieder, die in Ausschüssen teilnehmen, sind voll stimmberechtigt. Zusammen mit der Fraktion bilden sie die erweiterte Fraktion. Sie können an allen Beschlüssen mitwirken. Der Anspruch auf Vergütung oder Aufwandsentschädigung für die Teilnahme an den Ausschüssen, ergibt sich aus der gültigen Entschädigungssatzung der Stadt Glückstadt.

(4) Mitglieder können jederzeit von der erweiterten Fraktion ausgeschlossen werden, wenn ein mit Zweidrittelmehrheit gefasster Fraktionsbeschluss vorliegt.

§2 Aufgaben der Fraktion und ihrer Mitglieder

(1) Die erweiterte Fraktion berät und entscheidet über die kommunalpolitische Arbeit in der Glückstädter Stadtvertretung, in den Ausschüssen und sonstigen Gremien. Über interne Personal- und Finanzangelegenheiten entscheidet die Fraktion autonom.

(2) Ziel der Fraktionsarbeit ist die Entwicklung, Förderung, Umsetzung und Verwirklichung einer Kommunalpolitik nach den Grundsätzen der BFG. Die erweiterte Fraktion orientiert ihre kommunalpolitische Arbeit an freiheitlichen, demokratischen Grundsätzen. Richtschnur für die Beschlüsse ist das zur Kommunalwahl aufgestellte Programm.

(3) Die Fraktionsmitglieder sind nur ihrem Gewissen verpflichtet. Es besteht kein Fraktionszwang. Die Fraktionsmitglieder vertreten in den jeweiligen Gremien und in der Öffentlichkeit jedoch die Beschlüsse der Fraktion. Fraktionsmitglieder, die sich bei Abstimmungen in der Stadtvertretung oder in Ausschüssen von der Fraktionsmeinung abweichend verhalten wollen, sollen dies dem Fraktionsvorstand rechtzeitig mitteilen. Sie sollen ein von Beschlüssen der erweiterten Fraktion abweichendes Verhalten, der Fraktion sowie der Parteibasis gegenüber begründen.

(4) Es ist Aufgabe der erweiterten Fraktion,

  1. a) die Einwohner der Stadt Glückstadt und die Mitglieder der BFG über ihre kommunalpolitischen Aktivitäten zu informieren,
  2. b) eine aktive Verbindung zwischen den Bürgern und der Glückstädter Stadtvertretung herzustellen.

(5) Die Fraktionsmitglieder sind für die eigenständige Bearbeitung, Recherche, Kontaktpflege und Initiative in dem von ihnen gewählten Aufgabenbereich zuständig.

§3 Anträge und Anfragen

Anträge und Anfragen von Fraktionsmitgliedern an die Glückstädter Stadtvertretung und ihre Ausschüsse sind der Fraktion möglichst vor der Einbringung zur Kenntnis zu geben. Die Anträge und Anfragen sollen nach Möglichkeit vor der Einbringung in der Fraktion beraten werden.

§4 Öffentlichkeitsarbeit

(1) Es ist die Aufgabe der Fraktion, die Öffentlichkeit, die Mitglieder der BFG, interessierte Verbände, sowie Institutionen und Einzelpersonen, über ihre kommunalpolitischen Ziele und Aktivitäten zu informieren. Die Fraktion betreibt dazu Öffentlichkeitsarbeit und benennt einen Pressesprecher.

(2) Namens der Fraktion können öffentliche Erklärungen nur abgegeben werden, wenn die Erklärung der inhaltlichen Beschlusslage entspricht. Schriftliche Presseerklärungen erfolgen in Absprache mit dem Fraktionsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter.

§5 Interfraktionelle Zusammenarbeit

(1) Ob und wie für bestimmte Angelegenheiten hinsichtlich eines gemeinsamen Vorgehens in der Glückstädter Stadtvertretung und in Ausschüssen mit anderen Fraktionen oder Einzelvertretern Kontakt aufzunehmen ist, entscheidet die Fraktion.

(2) Absprachen mit anderen Fraktionen und Erklärungen gegenüber anderen Fraktionen können vom Fraktionsvorstand abgegeben werden. Sie sind dabei an die Beschlüsse der Fraktion gebunden.

§6 Organe

Organ der Fraktion ist der Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand wird jährlich neu gewählt.

§7 Die Fraktionsversammlung

(1) Die der Fraktion angehörigen Stadtvertreter sind zur Teilnahme an den Fraktionssitzungen verpflichtet. Wer an den Fraktionssitzungen nicht teilnehmen kann, zeigt dies frühzeitig an.

(2) Mitglieder der erweiterten Fraktion sollen an den Sitzungen teilnehmen, sofern für ihren Aufgabenbereich relevante Punkte zur Befassung anstehen.

(3) Mit beratender Stimme nehmen ggf. Referenten und Sachverständige teil.

(4) Die Fraktion bestimmt die Grundlinien der Fraktionspolitik und entscheidet über alle anstehenden Einzelfragen. Sie wählt den Fraktionsvorstand und entscheidet über die Besetzung von Ausschüssen, Kuratorien, Aufsichtsräten usw.

(5) Die Fraktionssitzung wird durch ein Mitglied des Vorstandes einberufen. Der Vorstand schlägt eine Tagesordnung vor. Die Fraktion tagt mindestens vor jeder Sitzung der Stadtvertretung; Ausschusssitzungen werden möglichst gebündelt vorberaten.

(6) Auf Antrag eines Drittels aller Fraktionsmitglieder ist umgehend eine Fraktionssitzung unter Angabe der Beratungspunkte einzuberufen.

(7) Die Einladung zu den Fraktionssitzungen erfolgt in der Regel elektronisch (per E-Mail), in dringenden Fällen fernmündlich. Zu den Fraktionssitzungen werden alle Mitglieder der erweiterten Fraktion eingeladen.

(8) Fraktionssitzungen sind öffentlich, allen Anwesenden kann das Rederecht erteilt werden. Stehen Angelegenheiten zur Beratung an, die Gegenstand einer nicht öffentlichen Stadtvertreter- oder Ausschusssitzung waren oder sein werden, so haben die nicht zur Teilnahme an solchen nicht öffentlichen Sitzungen Berechtigten den Sitzungsraum zu verlassen.

(9) Die Fraktion ist beschlussfähig, wenn die Einladung spätestens 72 Stunden vor der Sitzung erfolgt. Kann diese Ladungsfrist nicht eingehalten werden, ist sie beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Fraktionsmitglieder anwesend sind.

(10) Beschlüsse erfolgen in offener Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Bei internen Personalangelegenheiten wird auf Antrag geheim abgestimmt.

(11) Über jede Fraktionssitzung ist ein Sitzungsprotokoll zu verfassen und zeitnah nach Abstimmung mit den Fraktionsvorsitzenden zu veröffentlichen. Das Protokoll ist der Fraktion vor der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen und Veränderungen sind unverzüglich ans veröffentlichte Protokoll anzufügen. Nicht öffentliche Protokollteile sind nur dem berechtigten Teilnehmerkreis einer nicht öffentlichen Fraktionssitzung zur Verfügung zu stellen.

§8 Fraktionsvorstand

(1) Zur Koordination ihrer Arbeit wählt die Fraktion aus dem Kreis ihrer Stadtvertreter mit einfacher Mehrheit einen Fraktionsvorstand. Er ist mit einfacher Mehrheit abwählbar, wobei zwischen dem Antrag auf Abwahl und der Sitzung der Fraktion eine Frist von mindestens zwei Tagen zu liegen hat.

(2) Dem Fraktionsvorstand gehören zwei Personen an, der Vorsitzende und der stellvertretenden Vorsitzende.

(3) Der Fraktionsvorstand führt die Geschäfte der Fraktion, beruft die Fraktionssitzungen ein, bereitet die Tagesordnung vor, leitet die Fraktionsversammlung und vertritt die Fraktion.

(4) Aufgabe des Fraktionsvorstands ist es, den Überblick über lang- und kurzfristig zu bearbeitende Politikfelder zu gewährleisten.

$9 Finanzen

(1) Über die Verwendung der Zuwendungen an die Fraktion entscheidet die Fraktion. Einladungen sowie Zuwendungen in materieller oder immaterieller Form sind innerhalb eines Monats an geeigneter Stelle zu veröffentlichen.

§10 Annahme und Änderung dieser Geschäftsordnung

(1) Diese Geschäftsordnung tritt nach Beschlussfassung von den in der Stadt Glückstadt gewählten Stadtvertretern in Kraft.

(2) Eine Änderung ist möglich, wenn mindestens zwei Drittel der Fraktionsmitglieder der Änderung zustimmen.

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